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Betrügerische Vertragsabschlüsse, Firmenwebsites


Die Justizbehörden müssen sich immer wieder mit Firmenwebsites befassen, bei denen der Verdacht auf betrügerischen Abschluss von Verträgen vorliegt. Es handelt sich meist um Websites, die mehr oder weniger zweifelhafte Angebote zur Verfügung stellen. Im Jahre 2006 und Anfang 2007 wurden zahlreiche Seiten strafrechtlich überprüft.


Die Seiten bieten nach Eingabe der persönlichen Daten eher fragwürdige Ergebnisse oder die Teilnahme an einem Quiz bzw. Test an. Die Kosten, entweder einmalige Gebühren oder ein Jahresabonnement, fallen bei der Nutzung an. Die Geschädigten erhalten Rechnungen über Leistungen dieser Firmen, die sie nie genutzt oder deren Kostenpflichtigkeit anhand der Gestaltung nicht erkannt haben. Ebenso wurden Personen mit falschen Versprechungen telefonisch als Tester für Probenpakete geworben.

Zur Durchsetzung der Forderungen werden sehr schnell Inkassogesellschaften, die eng mit den Betreibern der Websites zusammenarbeiten, eingeschaltet.

Die Ausgestaltung der Websites ist meist in zivilrechtlicher Hinsicht nicht ausreichend, um die Kosten für die Nutzung des Service tatsächlich zu erkennen. Bei der rechtlichen Prüfung kommt es darauf an, ob dem Nutzer die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) entsprechend zur Kenntnis gegeben werden und der Nutzer diese z.B. durch Anklicken eines Feldes tatsächlich akzeptiert.

Die Verbraucherzentrale Bayern e.V. hat bereits vor einiger Zeit vor diesen Seiten gewarnt und stellt auf ihrer Internetseite auch einen Musterbrief zur Verfügung.

Mögliche betrügerische Handlungen können darin liegen, dass entweder die Nutzerdaten trotz Abbruch des Programms „abgefischt“ werden, oder dass die Nutzer mit Hilfe von Popupfenster anderer Internetportale auf andere gleichgestaltete Seiten geleitet werden, die nicht entsprechend ausgestaltet sind. Möglicherweise gelangen die Betreiber auch mit anderen Methoden (Spammails) an die Nutzerdaten und übersenden unbegründete Rechnungen.

 

Teure Telefonnummern (Mehrwertdienste)


Auch diese Art des Betruges hat immer wieder Konjunktur. Die Opfer erhalten beispielsweise SMS von ihnen unbekannten Personen, mit einer dringenden Nachricht für eine dritte Person. Die Szenarien können z.B. der plötzliche Tod eines Angehörigen oder die Verlängerung des Urlaubs sein. Aus der Nachricht geht auch immer der Adressat hervor. Die angegebene Rufnummer ist aber eine „Mehrwertdienst“ die für den Anrufer entsprechende Kosten verursacht.


Weitere Formen des Betruges mit Mehrwertdiensten sind in der Vergangenheit bekannt geworden. Beispielsweise rief ein in Österreich ansässiges Unternehmen auf verschiedenen Mobilfunknummern an, ließ nur einmal läuten und legte wieder auf. Wer die Rufnummer zurückrief, wurde auf einen angeblichen Lotteriegewinn hingewiesen, der unter einer „Mehrwertnummer“ zu erfragen war.

Immer wieder tauchen auch die SMS von angeblichen Frauen auf, die zu einem Rückruf auf einer teuren Mehrwertnummer auffordern.

 

Tipps und Hinweise


Wer 0190- oder 0900-Mehrwertdienste anbietet oder bewirbt, muss dem Verbraucher den vollständigen Preis und die entsprechende Nummer nennen. Werden diese Dienste über Telefon im Festnetz angeboten, muss eine Preisansage erfolgen. Diese Ansage muss drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflicht erfolgen. Bei Faxangeboten ist zusätzlich vorab die Zahl der Seiten zu nennen.
Der Preis für 0190- und 0900-Dienste darf bei Zeitabrechnung maximal zwei Euro pro Minute betragen. Bei Blocktarifen dürfen höchstens 30 Euro pro Einwahl verlangt werden. Höhere Tarife dürfen nur verlangt werden, wenn sich der Verbraucher gegenüber dem Dienstleister "durch ein geeignetes Verfahren" legitimiert. Die Bundesnetzagentur (Regulierungsbehörde) hat festgelegt, dass diese Legitimation mittels Eingabe einer vierstelligen PIN-Nummer zu erfolgen hat. Dabei müsse sich der Kunde (Anschlussinhaber) allerdings durch Vorlage einer Telefonrechnung oder seines Anschluss-Vertrages legitimieren.
0190- und 0900-Verbindungen müssen nach spätestens einer Stunde automatisch getrennt werden.
Vor Download, Installation und Einwahl muss zwingend eine explizite Zustimmung des Nutzers erfolgen. Dies geschieht in Form einer so genannten OK-Abfrage: Der Nutzer hat durch Eingabe der Buchstabenkombination "OK" zu erklären, dass er mit dem jeweiligen Schritt einverstanden ist.
Melden Sie missbräuchliche Benutzung von Mehrwertdienste-Nummern der Bundesnetzagentur unter u.a. Link

 

 

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